Die Verordnung tritt mit 08. Februar 2021 in Kraft und gilt bis 17. Februar 2021.
Generell gilt gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben outdoor 2m Abstand, indoor 2m Abstand und das Tragen einer FFP2-Maske, sowie eine Ausgangsregelung von 20:00 – 06:00 Uhr.
GASTRONOMIE:
VERANSTALTUNGEN:
Veranstaltungen im Spitzensport:
Der Covid-19 Beauftragte muss vom Veranstalter gestellt werden und ist für die Kontrolle der Umsetzung des Präventionskonzeptes verantwortlich. Benötigt wird dieser mit 31. Oktober 2020 bei Veranstaltungen.
Der Covid-19 Beauftragte ist nicht dafür verantwortlich, auch tatsächlich durchzusetzen, dass alle Anwesenden die Regeln einhalten; er ist lediglich dazu verpflichtet, entsprechend umsichtig für die Einhaltung zu sorgen (Hinweise, Aufklärung, ...) und persönlich wahrgenommene Missstände abzustellen (z.B. Aufforderung die Veranstaltung zu verlassen, wenn Regeln – also Hausordnung – nicht eingehalten werden). Wichtig ist die Dokumentationspflicht um sich abzusichern.
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Betroffen sind alle Veranstaltungen egal ob sie anmeldepflichtig sind oder nicht, davon ausgenommen sind:
Hier gilt es für die Öffentlichkeit und auch die Regierung klar zu unterscheiden, welche Veranstaltungen unter den entsprechenden Auflagen durchgeführt werden müssen und welche nicht. Immer wieder passiert es derzeit, dass „Veranstaltungen“ negative Schlagzeilen in den Medien machen, besonders weil sie nicht professionell und den notwendigen Auflagen entsprechend durchgeführt wurden.
Das Präventionskonzept muss vom Veranstalter in Abstimmung mit der jeweiligen Location erstellt werden und ist bei den meisten Veranstaltungen zwingend vorgeschrieben. Ansonsten muss es bei den stichprobenartigen Überprüfungen vor Ort aufliegen. Hier finden Sie eine Vorlage, die bei der Erstellung behilflich ist. Gerne steht die EVE GmbH auch für eine Kompletterstellung zur Verfügung.
Veranstaltungen, die ein Präventionskonzept benötigen, müssen mind. 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (in Wien die MA15/MA36-V, in den Bundesländern bei den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden).
Derzeit gibt es noch keine Einigung, wer diese Verfahren prüft und wie diese geprüft werden. Weiters sieht die Verordnung als Ausweg den Fall vor, dass die zuständige Gesundheitsbehörde das Konzept ablehnen kann, wenn sie personell nicht für eine Kontaktpersonennachverfolgung ausgelegt ist (Entsprechende Tracing Methoden zur Unterstützung werden daher unserer Meinung nach ausdrücklich empfohlen).
Aktuell untersagt!
Es gilt 2 m Abstand im Freien und 2 m Abstand und das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen, sowie beim Besuch von Veranstaltungen lt. Ausnahmeregelungen.
Aktuell untersagt!