AKTUELLE INFORMATION
für Gastronomie, Tourismus- & Freitzeitbetriebe
2. Covid-19 Basismaßnahmenverordnung gültig von 16.4. bis inkl. 8. Juli 2022
Die Gültigkeit des Grünen Passes wird wie folgt abgeändert:
-
Gültigkeit nach der zweiten Impfung 180 Tage, wobei zwischen erster und zweiter Impfung nur 14 Tage liegen dürfen
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Gültigkeit nach der ersten Impfung wenn davor eine Infektion stattfand für 180 Tage
-
Der Booster (3. Impfung) gilt für 365 Tage wenn die zweite Impfung oder eine Infektion mindestens 90 Tage davor stattgefunden hat
- Nach einer überstandenen Infektion 180 Tage
Testgültigkeiten werden wieder in ganz Österreich gleichgeschalten:
- 72 Stunden für PCR Test
- 24 Stunden für Antigentest
- Für Veranstaltungen bis 500 Personen gelten keine Einschränkungen mehr.
- Veranstaltungen ab 500 Personen benötigen ein Präventionskonzept (vor Ort - keine Einreichung oder Bewilligung notwendig) und einen Covid-19 Beauftragten.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen;
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
- Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Seit 31.3.2022 ist in Wien das Bundesgesetz Covid-19 -Basismaßnahmenverordnung mit der 1. und 2. Novelle gültig.
Das bedeutet aktuell:
Organisatorisch:
- ab 50 pax wird ein Präventionskonzept benötigt
- ab 50 pax wird ein Covid-19 Beauftragter benötigt
- Die Veranstaltung muss nicht angezeigt oder angemeldet werden
FFP2- Maskenpflicht:
- Veranstaltungen bis 50 Personen -> keine Maskenpflicht
- Veranstaltungen über 50 Personen und 3G -> keine Maskenpflicht
- keine Ausnahmen für geschlossene Gruppen in Wien
- Veranstaltungen über 100 Personen -> Maskenpflicht
Zutrittskontrollen:
- kein G Nachweis erforderlich
- in der Gastronomie 2G Nachweis erforderlich
Die aktuelle Verordnung gilt bis 16. April
6. Covid-19 Öffnungsverordnung inkl. Änderungen vom 10.1.2022
In der aktuellen Fassung gültig bis 20. Jänner 2022
Erlaubt sind Veranstaltungen:
- ohne zugewiesene Sitzplätze (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern,…) bis max. 25 Personen mit 2G Nachweis
- mit ausschließlich gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätzen
- bis 500 Personen mit 2G Nachweis
- bis 1.000 Personen mit 2G+
- bis max. 2.000 Personen mit Booster Impfung + PCR Test
- Veranstaltungen ab 50 Personen müssen spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich angezeigt werden
- Veranstaltungen ab 250 Personen müssen 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich eingereicht und bewilligt werden
- Maskenpflicht indoor auch beim Sitzen an den zugewiesenen Plätzen
- Maskenpflicht outdoor wenn der Abstand von 2 Metern unterschritten wird
- Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen eingenommen werden, dafür darf die Maske abgenommen werden
- Veranstaltungen sind nur in der Zeit von 5-22 Uhr gestattet
PRÄVENTIONSKONZEPTE:
- Bei Veranstaltungen unter 50 Personen nicht notwendig
- Bei Veranstaltungen zwischen 50 und 249 muss eines vorhanden, aber nicht eingereicht sein - Stichproben werden genommen
- Bei Veranstaltungen ab 250 Personen wird das Präventionskonzept für die Einreichung bei der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt
COVID-19 BEAUFTRAGTE:
- Bei Veranstaltungen unter 50 Personen nicht notwendig
- Bei allen anderen Veranstaltungen notwendig
Fach- und Publikumsmessen sind in der aktuellen Verordnung mit Zusammenkünften gleichgesetzt.
G Nachweise Stand Jänner 2022
Als Eintrittstests bzw. Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten im Jänner in Österreich:
1G = Impfung
2G = Impfung oder Genesen
2,5G = Impfung oder Genesen oder PCR Test
2G+ = Impfung oder Genesen + PCR Test
Bei Veranstaltungen zwischen 1.000 und 2.000 pax ausschließlich
Boosterimpfung + PCR Test
ERLÄUTERUNGEN:
IMPFUNGEN
- Nachweis einer vollständigen Immunisierung (2 Dosen) durch einen von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 (Biontec/Pfizer, Moderna, AstraZeneca). Gültigkeit 270 Tage (180 Tage ab 1. Februar 2022) ab dem Zeitpunkt der zweiten Impfung.
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- Teilimpfung (Booster) gültig für 270 Tage
GENESEN:
Mit Impfung
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270 Tage ab der 1. Impfung, wenn mindestens 21 Tage vorher ein positiver PCR Test vorgelegen hat oder zum Zeitpunkt der Impfung neutralisierende Antikörper (mittels PCR Test) nachgewiesen werden konnten.
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Nachweis über die Genesung durch eine ärztliche Bestätigung (molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion, nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
- einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
TESTS
- Negativer PCR- Test, Gültigkeit: 72 Stunden (Wien: 48 Stunden) ab Probenentnahme
AUSNAHMEN:
- Bei Nachweis einer Gefahr für Gesundheit oder Leben durch einen Arzt (Attest) durch eine Impfung, ist das Vorliegen eines PCR Tests (nicht älter als 48 Stunden nach Probenabnahme) ausreichend.
- Wenn nachgewiesen werden kann, dass kein PCR Testergebnis zu erhalten war ist ausnahmsweise auch ein Antigentest (24 Stunden) gültig.
2G Nachweis Wien bis 6. Dezember
Als Eintrittstests bzw. Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten zum Zeitpunkt der Veranstaltung in Wien:
IMPFUNG
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Nachweis einer vollständigen Immunisierung (2 Dosen) durch einen von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 (Biontec/Pfizer, Moderna, AstraZeneca). Gültigkeit 360 Tage ab dem Zeitpunkt der zweiten Impfung.
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Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern (Johnson & Johnson), gilt diese ab dem 22. Tag für 270 Tage ab der Impfung.
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Dritte Teilimpfung (Booster) gültig für 360 Tage
- Erste Teilimpfung zusammen mit PCR Test (nicht älter als 48 Stunden nach Probenabnahme), wenn die Impfung nicht mehr als 4 Wochen her ist.
GENESEN Mit Impfung
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360 Tage ab der 1. Impfung, wenn mindestens 21 Tage vorher ein positiver PCR Test vorgelegen hat oder zum Zeitpunkt der Impfung neutralisierende Antikörper (mittels PCR Test) nachgewiesen werden konnten.
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Nachweis über die Genesung durch eine ärztliche Bestätigung (molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion, nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
- einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
AUSNAHME:
- Bei Nachweis einer Gefahr für Gesundheit oder Leben (Attest) durch einen Arzt (Attest) durch eine Impfung, ist das Vorliegen eines PCR Tests (nicht älter als 48 Stunden nach Probenabnahme) ausreichend.
3. Covid-19 Öffnungsverordnung
Erschienen am 25. Oktober 2021
§12 bis 16 gültig von 1. November 2021 bis 28. November 2021
- Es gelten keine Personen- Kapazitäts- oder Quadratmeterbeschränkungen
- Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand, der eingehalten werden muss
- Alle Arten von Veranstaltungen sind wieder erlaubt
- Zugewiesenen Plätze sind nicht zwingend vorgeschrieben
- 3 G Regel ist Voraussetzung für den Zutritt - ist dieser von ALLEN erfüllt muss auch indoor keine Maske getragen werden
- Verantwortlich für die Kontrolle ist der Veranstalter
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 25Personen muss der 3G Nachweis erbracht werden
- Veranstaltungen zwischen 100 und 499 Personen müssen spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich angezeigt werden
- Veranstaltungen ab 500 Personen müssen 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich eingereicht und bewilligt werden.
PRÄVENTIONSKONZEPTE:
- Bei Veranstaltungen unter 100 Personen nicht notwendig
- Bei Veranstaltungen zwischen 100 und 499 muss eines vorhanden, aber nicht eingereicht sein - Stichproben werden genommen
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen wird das Präventionskonzept für die Einreichung bei der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt
COVID-19 BEAUFTRAGTE:
- Bei Veranstaltungen unter 100 Personen nicht notwendig
- Bei allen anderen Veranstaltungen notwendig
Fach- und Publikumsmessen sind in der aktuellen Verordnung mit Zusammenkünften gleichgesetzt.
Strengere Vorgaben gibt es aktuell in 7 von 9 Bundesländern. Verordnungen dazu stehen derzeit noch aus. Bekannt wurden bereits:
Zutrittskontrollen
Kärtnen gültig ab 04.11. :
- 25-500 Personen 3G
- ab 500 Personen 2G
Niederösterreich gültig ab 08.11. :
Wien gültig ab 01.11. :
- 25-500 Personen 2,5G
- ab 500 Personen 2G
2,5-G Nachweis Wien ab 01. Oktober 2021
Als Eintrittstests bzw. Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten zum Zeitpunkt der Veranstaltung in Wien:
TESTS
- Negativer PCR- Test, Gültigkeit: 48 Stunden
IMPFUNG
- Nachweis einer Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff
gegen COVID-19 (Biontec/Pfizer, Moderna, AstraZeneca). Gültigkeit 360
Tage ab dem Zeitpunkt der zweiten Impfung.
- Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern (Johnson & Johnson), gilt
diese ab dem 22. Tag für 270 Tage ab der Impfung.
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- Teilimpfung gültig für 360 Tage
GENESEN Mit Impfung
- 360 Tage ab der 1. Impfung, wenn 21 Tage vorher ein positiver Test vorhanden war oder zum Zeitpunkt der Impfung Antikörper nachgewiesen werden konnten.
- Nachweis über die Genesung durch eine ärztliche Bestätigung (molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion, nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
- einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
- ein Antikörpertest (nicht älter als 3 Monate/90 Tage)
3-G Nachweis Wien ab 15 September
Als Eintrittstests bzw. Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten zum Zeitpunkt der Veranstaltung in Wien:
TESTS
- Negativer PCR- Test, Gültigkeit: 48 Stunden
- Negativer Antigentest aus einer Teststraße, Apotheke, etc., Gültigkeit: 24 Stunden
Impfung
- Nachweis einer Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 (Biontec/Pfizer, Moderna, AstraZeneca). Gültigkeit 360 Tage ab dem Zeitpunkt der zweiten Impfung.
- Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern (Johnson & Johnson), gilt diese ab dem 22. Tag für 270 Tage ab der Impfung.
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- Teilimpfung gültig für 360 Tage
Genesen mit Impfung
- 360 Tage ab der 1. Impfung, wenn 21 Tage vorher ein positiver Test vorhanden war oder zum Zeitpunkt der Impfung Antikörper nachgewiesen werden konnten.
-
Nachweis über die Genesung durch eine ärztliche Bestätigung (molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion, nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
-
einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate/180 Tage)
- ein Antikörpertest (nicht älter als 3 Monate/90 Tage)
Neue Maßnahmen der Bundesregierung gültig ab 1. September 2021
Als Eintrittstests bzw. Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten:
- Negativer PCR- Test, Gültigkeit: 72 Stunden (ab 1. September verringert sich die Gültigkeit auf 48 Stunden)
- Negativer Antigentest aus einer Teststraße, Apotheke, etc., Gültigkeit: 48 Stunden (ab 1. September verringert sich die Gültigkeit auf 24 Stunden)
- Nachweis einer Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 (Biontec/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson).Die Zweitimpfung gilt 9 Monate bzw. 270 Tage ab dem Zeitpunkt der zweiten Impfung. Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern, gilt diese ab dem 22. Tag für 270 Tage ab der Impfung. Dies gilt auch für Genesene, die einmal geimpft sind.
- Nachweis über die Genesung durch eine ärztliche Bestätigung (molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion, nicht älter als 6 Monate), einen Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate) oder einen Antikörpertest (nicht älter als 3 Monate)
Neue Maßnahmen der Bundesregierung gültig ab 22. Juli 2021
- Die Maskenpflicht fällt in allen Bundesländern, außer in Wien bleibt diese im gesamten Handel bestehen. (MSN)
Regelungen für Nachtgastronomiebetriebe ab 22. Juli 2021:
- 2-G Regel: Gäste müssen einen Impfnachweis oder ein gültiges negatives Testergebnis vorweisen
- Als Testnachweise gelten nur noch PCR-Tests (maximal 72 Stunden ab Probenahme)
- Die Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19 Erkrankung ist nicht mehr für den Zutritt ausreichend
- Die bundesweite Registrierungspflicht für Gäste bleibt erhalten – dies gilt auch bei Veranstaltungen
Regelungen „Grüner Pass“ ab 15. August 2021:
o Geimpfte:
- Die bisherigen Regelungen für den Impfnachweis werden verschärft
- Das Zertifikat zum Eintritt in Gastronomie, Tourismus- & Freizeitbetriebe gilt ab dem Tag der zweiten Impfung – die Erstimpfung ist nicht mehr ausreichend
- Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung vorsehen (Johnson & Johnson) gilt diese ab dem 22. Tag als Nachweis zum Zutritt
o Getestete und Genesene:
- Die bisherigen Regelungen für Nachweise bleiben unverändert (Ausnahme: Nachtgastronomie)
- Betriebe können die Gültigkeit der 3-G-Nachweise weiterhin mittels EU-konformem QR-Code sicher und einfach in der Web-Anwendung
„GreenCheck“ überprüfen. Weitere Informationen finden Sie hier
Verschärfte Kontrolle der Einhaltung von Maßnahmen:
- Die Einhaltung der Coronavirus-Maßnahmen wird verschärft kontrolliert.
- Die Exekutive kann nun auch Organmandate ausstellen. Eine ähnliche Regelung gab es bisher etwa bei Missachtung der Maskenpflicht.
- Die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr kostet künftig 90 Euro.
2. Covid-19 Öffnungsverordnung
Erschienen am 28. Juni 2021
§12 bis 16 gültig von 1. Juli 2021 bis 28. Juli 2021
- Es gelten keine Personen- Kapazitäts- oder Quadratmeterbeschränkungen mehr (Ausnahme 75% Kapazitätsgrenze bei Nachtgastronomie)
- Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand mehr, der eingehalten werden muss
- Alle Arten von Veranstaltungen sind wieder erlaubt
- Es muss keine zugewiesenen Plätze mehr geben
- 3G Regel ist Voraussetzung für den Zutritt - ist dieser von ALLEN erfüllt muss auch indoor keine Maske mehr getragen werden
- Verantwortlich für die Kontrolle ist der Veranstalter
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen muss eine Personenregistrierung vorgenommen werden
- Veranstaltungen zwischen 100 und 499 Personen müssen spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich angezeigt werden
- Veranstaltungen ab 500 Personen müssen 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich eingereicht und bewilligt werden.
PRÄVENTIONSKONZEPTE:
- Bei Veranstaltungen unter 100 Personen nicht notwendig
- Bei Veranstaltungen zwischen 100 und 499 muss eines vorhanden, aber nicht eingereicht sein - Stichproben werden genommen
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen wird das Präventionskonzept für die Einreichung bei der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt
COVID-19 BEAUFTRAGTE:
- Bei Veranstaltungen unter 100 Personen nicht notwendig
- Bei allen anderen Veranstaltungen notwendig
Fach- und Publikumsmessen werden in der aktuellen Verordnung mit Zusammenkünften gleichgesetzt.
Was ist ein Covid-19 Beauftragter und wann brauche ich diesen?
Der Covid-19 Beauftragte muss vom Veranstalter gestellt werden und ist für die Kontrolle der Umsetzung des Präventionskonzeptes verantwortlich. Benötigt wird dieser mit 31. Oktober 2020 bei Veranstaltungen.
Der Covid-19 Beauftragte ist nicht dafür verantwortlich, auch tatsächlich durchzusetzen, dass alle Anwesenden die Regeln einhalten; er ist lediglich dazu verpflichtet, entsprechend umsichtig für die Einhaltung zu sorgen (Hinweise, Aufklärung, ...) und persönlich wahrgenommene Missstände abzustellen (z.B. Aufforderung die Veranstaltung zu verlassen, wenn Regeln – also Hausordnung – nicht eingehalten werden). Wichtig ist die Dokumentationspflicht um sich abzusichern.
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weitere Infos dazu finden Sie hier.
Was ist ein Präventionskonzept und wann brauche ich eines?
Das Präventionskonzept muss vom Veranstalter in Abstimmung mit der jeweiligen Location erstellt werden und ist bei den meisten Veranstaltungen zwingend vorgeschrieben. Ansonsten muss es bei den stichprobenartigen Überprüfungen vor Ort aufliegen. Hier finden Sie eine Vorlage, die bei der Erstellung behilflich ist. Gerne steht die Goin' Places GmbH auch für eine Kompletterstellung zur Verfügung.